ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

der Firma BEST OF HI-FI & MEDIA SOLUTIONS e.K.

I. LEISTUNGS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

1. Auftragsauslegung und Fehlerangaben

Bei der Auftragserteilung soll der Werkunternehmer den Kunden über Fehler bzw. deren Auswirkungen befragen und dieser entsprechend Auskunft geben Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.

2. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

2.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt werden konnte;

2.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
ohne dass der Werkunternehmer diesen

Umstand zu vertreten hat;

2.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

2.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

2.5 die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind;

2.6 der Kostenvoranschlag nicht genehmigt wurde.

3. Kostenvoranschlag

Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht durchgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstande nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

4. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem

Zeitpunkt: 1 Woche nach genanntem Abholtermin.

4.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar; ist der Werkunternehmer von Mängelhaftung befreit.

4.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.4 Der Gewährleistungsanspuch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers von anderen Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

4.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

4.6 Der Werkunternehmer haftet für Schaden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Zeitwert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer 1, 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abhol- Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichtfahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werk- Unternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 6 Abs.2 entsprechend.

II VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürften die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, das die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

2.Vertragsschluss und -inhalt

2.1 Unsere Angebote, insbesondere solche in Prospekten, Inseraten und sonstigen Ankündigen, sind stets freibleibend, auch hinsichtlich der darin enthaltenden Preisangaben.

2.2 Der Kunde ist an eine erteilte Bestellung falls er darin nicht etwas anders bestimmt hat, vier Wochen lang gebunden.

2.3 Rechtsverpflichtungen unsererseits bestehen nur, wenn ein beiderseits unterzeichneter schriftlicher Kaufvertrag vorliegt oder wir den Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben. Hierdurch wird dann in Verbindung mit unserer vorliegenden Geschäftsbedingungen- der Vertragsinhalt festgehalten.

2.4 Gleichermaßen sind Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen zu einem geschlossenen Vertrag nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Verkaufsangestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Agenten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen.

2.5 Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Rundschreiben, Preislisten und dergleichen über die Beschaffenheit, das Aussehen, die Technik, die Ausstattung und die Leistung der von uns vertriebenen Waren sind nicht verbindlich, es sei denn, dass im Kaufvertrag ausdrücklich einen entsprechende Bezugnahme erfolgt.

3. Lieferfristen und Termine / Lieferstörungen

3.1 Wenn der Lieferzeitpunkt ihm Kaufvertrag mit Vorbehalten (z.B. “voraussichtlich” oder “in etwa”…Tagen/Wochen “oder” in ca…”) ersehen ist, oder der Lieferzeitpunkt nicht kalendermäßig genau bestimmt ist, liegt nur eine unverbindliche Vereinbarung über den Lieferzeitpunkt vor.

3.2 Befinden wir uns mit der Lieferung im Verzug, so hat uns der Kunde schriftlich eine ordnungsgemäße Nachfrist von mindestens 4 Wochen für die Lieferung zu setzen. Erst danach kann er – vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 3.3 und 3.4 – vom Vertrag zurücktreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht wenn ein absoluter Fixtermin für die Lieferung vereinbart worden ist oder der Kunde aus Gründen, die einsichtig und gerechtfertigt erscheinen, kein Interesse mehr an der Lieferung hat.

3.3 In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und von uns nicht verschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., – auch wenn solche Umstände bei dem Hersteller oder unseren Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung für uns unmöglich oder für uns unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in allen Fällen nicht zu. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Lieferhindernisse der fraglichen Art auftreten; andernfalls können wir uns nicht auf sie berufen.

3.4 Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist.

3.5 Eine Lieferung beginnt nicht vor Abklärung sämtlicher technischer Details und Vorlage aller vom Kunden beizubringender Unterlagen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn sich die Ware im Zeitpunkt des Fristablaufs auf dem Wege zum Kunden befindet oder wir die Versandbereitschaft angezeigt haben.

3.6 Im Verzugsfalle und bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit haften wir, falls uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, jedoch höchstens bis zum Betrage des vereinbarten Kaufpreises und nur für Schäden, die dem Kunden durch anderweitige Beschaffung der Ware entstehen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist. Sofern dem Verkäufer Schadensersatzansprüche gegen den Transportunternehmer zustehen, werden diese an den Käufer abgetreten.

5. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt Vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferung (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistung für alle verkauften neuen Geräten und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag.

Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Geräte im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis des Gerätes unverhältnismäßig hoch sind und der Verkäufer diesen Umstand nachweist.

6.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Reparatur ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Garantieurkunde oder in anderer Weise glaubhaft gemacht werden.

6.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Schäden durch ausgelaufene bzw. die Verwendung ungeeigneter Batterien, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile oder verminderte Tonqualität, z. B. durch verschmutzte Magnetköpfe. Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.

6.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

6.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehende Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen

Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

6.7 Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

7. Rücktritt

7.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

7.1.1Wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann;

7.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tage verstreichen lässt;

7.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

7.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten: wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit

Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann auch der Kunde zurücktreten.

7.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Kunde hat im Fall des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Verkaufsgegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN,
REPARATUREN UND VERKÄUFE

1. Preise und Zahlungsbestimmungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betrieb Sitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers excl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll können getrennt berechnet werden.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Andere Zahlungsarten gelten nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufer. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.